Klage gegen das Standort-Zwischenlager BrunsbüttelMit Urteil vom 31.01.2007 hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die Klage eines Anwohners gegen das Zwischenlager Brunsbüttel abgewiesen. Der Kläger hatte eine Vielzahl von Einwendungen gegen die Genehmigung erhoben. | April 2008: Bundesgericht stärkt Klagerecht der Anwohner von Atomanlagen | | Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Donnerstag, den 10.04.08, in einem Grundsatzurteil das Klagerecht der AnwohnerInnen von Atomanlagen deutlich gestärkt. Sie können die atomrechtliche Genehmigung mit der Begründung angreifen, daß ein ausreichender Schutz gegen terroristische Angriffe nicht gegeben sei. weiter … | Im Zentrum seiner Argumentation stand der Gesichtspunkt, dass das Zwischenlager nicht ausreichend gegen Störmaßnahmen und Einwirkungen Dritter geschützt ist. Unter Berufung auf sachverständige Gutachten war vorgetragen worden, dass das Zwischenlager einem herbeigeführten Flugzeugabsturz sowie einem Beschuss mit einer modernen Panzerfaust nicht standhalten würde. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung dieses zentrale Argument der Klägerseite mit der Begründung beiseite geschoben, der Kläger könne vom Staat keinen Schutzgewährleistungen bezüglich "terroristischer" Angriffe verlangen. Die maßgeblichen Vorschriften des Atomrechts, mit denen den Betreibern aufgegeben wird, Schutzmaßnahmen gegen "Einwirkungen Dritter" zu treffen, seien nicht "drittschützend". Mit dieser in der bundesrepublikanischen Rechtslandschaft bisher einmaligen Haltung konnte das Gericht alle wesentlichen Fragen, die das Schutzniveau der Anlage gegenüber terroristischen Angriffen betrafen, vollständig ausblenden. Der Rechtsschutz im Atomrecht, von Kritikern schon früher als Trauerspiel bezeichnet, wurde so um eine neuerliche bürgerfeindliche Variante bereichert. Sollte sich diese Rechtsprechung durchsetzen, wird es zukünftig betroffenen Anwohnern von Nuklearanlagen nicht mehr möglich sein, die Sicherheit von Atomkraftwerke gegenüber "Einwirkungen" Dritter einzufordern, obwohl es für den Nachbarn keinen Unterschied macht, ob er aufgrund technischen Versagens oder aufgrund äußerer Einwirkungen "verstrahlt" wird. Der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Grundsatz der "bestmöglichen Gefahren- und Risikovorsorge" bleibt bei einem solchen Trauerspiel auf der Strecke. Der Entscheidung kommt deshalb grundlegende Bedeutung für zukünftige Auseinandersetzungen, etwa auch solchen Prozessen zu, die auf Widerruf der Betriebsgenehmigungen von Atommeilern gerichtet sind. Zumindest dies hat auch das OVG Schleswig anerkannt und deshalb die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Der Kläger hat inzwischen Revision eingelegt. Eine bedeutsame Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Reichweite des Drittschutzes im Atomrecht ist damit auf die Tagesordnung gesetzt. Weitere Informationen zum Standortzwischenlager Brunsbüttel: [ www.contrAtom.de ] und [ nadir.org/sand ]
Die mündliche Verhandlung Am Mittwoch, dem 31. Januar 2007 und Donnerstag, dem 1. Februar 2007 findet vor dem IV Senat des Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig die mündliche Verhandlung zu der Klage Dreckmann gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des Standortzwischenlagers (SZL) für abgebrannte Brennelemente (BE) am AKW Brunsbüttel, sowie auch die Klage gegen das SZL am AKW Krümmel statt. In Brunsbüttel ist mittlerweile der zweite Castorbehälter eingestellt. Es hatte einen Sofortvollzug gegeben. Der war für das Energieversorgungsunternehmen (EVU) Vattenfall notwendig, denn Bedingung für den Betrieb des AKW ist u.a., dass so viel Platz im betriebsinternen Abklingbecken frei ist, dass der Reaktorkern mit insgesamt 532 BE aus dem Druckbehälter herausgenommen und zur Kühlung untergebracht werden kann. Der Hintergrund für die Errichtung von Zwischenlagern war, dass Castortransporte sehr Image-schädigend für die EVU’s war, so dass Atommülltransporte in die teure Wiederaufarbeitung nach La Hague und Sellafield ab dem 30. Juni 2005 endgültig vom Gesetzgeber verboten wurden. Selbstverständlich müssen wir unseren radioaktiven Müll von dort zurückholen und im eigenen Land lagern. Das Endlager muss aber demokratisch und nicht nach Gutsherrenart bestimmt werden. Eine Lösung ist nicht in Sicht. Wir produzieren weiterhin den lebensfeindlichen Müll Abgebrannte BE sowie jedweder radioaktiver Abfall sind ausschließlich ( Euratom-Vertrag) Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, also des politischen Oberhaupts vertreten durch das Bundesumweltministerium, des weiteren delegiert zum Bundesamt für Strahlenschutz (BfS). Das BfS ist sowohl Antragsteller als auch Genehmigungsbehörde für die Aufbewahrung bzw. Endlagerung von abgebranntem Kernbrennstoff. AKW-Standortzwischenlager werden zum Teil noch beklagt aber sind vom BfS genehmigt: - In Schleswig-Holstein: Brokdorf (nicht beklagt) und Brunsbüttel am 28.11.03, Krümmel am 19.12.03.
- In Niedersachsen: Unterweser am 22.9.03, Lingen am 7.11.02 (Klage zurückgezogen), Grohnde am 20.12.02.
- In Hessen: Biblis am 20.12.01 .
- In Bayern: Grafenrheinfeld am 12.2.03, Isar am 22.9.03, Gundremmingen am 19.12.03
- In Baden-Würtemberg: Philippsburg am 19.12.03, Neckarwestheim 22.9.03.
Leiter der Erörterungstermine war immer Dr. Bruno Thomauske vom BfS Das EVU, im Falle Brunsbüttel ist es Vattenfall Europe, ist Nebenkläger in der Sache. Im Herbst 2003 wechselte Dr. Bruno Thomauske als „technischer Geschäftsführer“ und Strahlenschutz- Verantwortlicher zu Vattenfall Europe Nuclear Energy (VENE). Die mündliche Verhandlung soll ein weiterer Anlass sein, das Thema Energieversorgung in Deutschland in die Öffentlichkeit zu bringen. Ich halte es für die uneffektivste Art, Wasser zum Kochen zu bringen, um damit eine Dampfturbine anzutreiben. Immense Nebenkosten fallen an, um die Betriebe zu kontrollieren. Das BfS hat einen riesigen Personalstab, die Reaktoraufsichtsbehörde SH unterhält die Kernkraftwerk – Fernüberwachung (KFUE) und findet trotz großem materiellen Aufwands und hochbezahlten Personals viele Mängel der Kraftwerke nicht. Erschienen im „GEGENWIND“, Januar 2007 April 2007: Klage gegen die Brennelemente-Zwischenlager in Brunsbüttel und Krümmel wurde abgewiesen
Das Restrisiko im Falle eines terroristischen Angriffes auf Atomanlagen ist von der Bevölkerung hinzunehmen Am Mittwoch, den 31. Januar trafen sich mehr als 30 AtomkraftgegnerInnen aus dem norddeutschen Raum am Gerichtsgebäude des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes ( OVG ) in Schleswig. Sie versammelten sich vor einem Transparent mit der Aufschrift „ Atomkraftwerk Brunsbüttel – stilllegen – jetzt!“ und stellten sich gemeinsam mit den Klägerinnen Anke Dreckmann aus Brunsbüttel und Bettina Boll aus Krümmel den Fragen der anwesenden MedienvertreterInnen. Vielen der AtomkraftgegnerInnen war es einen Urlaubstag und eine frühe und weite Anreise wert, an der mündlichen Verhandlung vor dem IV Senat des OVG teilnehmen und die beiden Klägerinnen zu unterstützen zu können. Gemeinsame Verhandlung Die Klägerinnen hatten beantragt, die Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen an den Atomkraftwerken in Brunsbüttel und Krümmel auf zu heben. Beide Verfahren wurden zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. Vertreten waren die Klägerinnen durch ihren Hamburger Rechtsanwalt Dr. Ulrich Wollenteit und einer Kollegin sowie der Gutachterin, der Physikerin Prof. Oda Becker aus Hannover. Großes Aufgebot von Personen der Gegenseite Das Bundesamt für Strahlenschutz als Beklagte ließ sich vertreten durch seinen Bevollmächtigten Herrn Dr. Gaßner sowie einem großen Stab seiner GutachterInnen und Sachverständigen. Als Beigeladene beeindruckte die Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co oHG mit Sitz in Hamburg durch einen großen Tross ihrer Sachverständigen. Sie wurde vertreten durch eine Kanzlei aus Düsseldorf. Vom Gericht war für die Verhandlung die Hinzuziehung erweiterten Sachverstandes für evtl. vertiefende Erläuterungen verlangt worden. Schilderung der Situation Der Bericht erstattende Richter verlas von Rechtsanwalt Dr. Wollenteit eingereichte Schriftstücke und erläuterte die zu verhandelnden Klagen sowie den Antrag der Beigeladenen, die Klage abzuweisen. Bis zur Mittagspause wurden technische Details der Zwischenlager, der Castor-Behälter und des Transportes dieser Behälter erörtert. Der IV. Senat betonte, dass maßgebliche Grundlage seiner Betrachtung die Gutachten der TÜV Nord und Süd seien. Dr. Wollenteit bezweifelte deren Aussagekraft. IV. Senat legt Verhandlungskurs fest Die Schleswiger Richter machten deutlich, dass Terrorangriffe kriegerische oder kriegsähnliche Handlungen seien, wofür das Atomgesetz( AtG ) nicht zuständig ist und daher von ihnen nicht verhandelbar ist. Auch wurde betont, dass die Produktion von radioaktiven Abfällen durch Atomkraftwerke auch ohne ein Endlager verfassungsgemäß ist( friedliche Nutzung der Kernenergie). Gefahr durch Waffen in Terroristenhänden Nach der Mittagspause wurde die Verhandlung fortgesetzt mit dem Beweisantrag von Frau Prof. Becker. Sie hat sich lange mit der Wirkung von Tandem-Hohlladungsgeschossen beschäftigt und erläuterte die Folgen des Beschusses von Castor-Behältern. Diese Geschosse sind sogar von einer einzigen Person zu bedienen und, wie bei Internet-Recherchen heraus gefunden, weltweit auf dem Schwarzmarkt erhältlich. Geringe Sicherheitsvorkehrungen an den Atomanlagen erhöhen die Gefahr um ein Vielfaches .Bei einem Beschuss eines Castors werden durch die Explosion dieser Munition in seinem Inneren radioaktive Partikel frei gesetzt, die sich in einem Umkreis von 5 km verteilen und damit Gesundheit, Hab und Gut der Klägerinnen, die in der Nähe der Atomanlagen wohnen, schädigen. Was nicht sein darf, kann nicht sein Nach Auffassung der Richter ist ein willentlich herbeigeführter Flugzeugabsturz „ mit praktischer Vernunft“ ausgeschlossen. Das Urteil Um 18.30 Uhr wurden die Klagen gegen den Betrieb der Brennelemente-Zwischenlager in Brunsbüttel und Krümmel abgelehnt. Wörtlich heißt es: „Die mit den Beweisanträgen unter Beweis gestellten Tatsachen sind nicht entscheidungserheblich, weil sie Störmaßnahmen Dritter zum Gegenstand haben, die nach Auffassung des Senats unter die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG zu subsumieren sind und diese Vorschrift keinen Drittschutz vermittelt.“ Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind abzugsfähig. Revision wird zugelassen. Nach dem Urteil – wie geht es weiter? Entscheidungen vor Gericht sind ein kleiner Teil des Kampfes gegen die Atomindustrie und deren Bedrohung und dazu ein schwer zu gewinnender. Wenn die Vertreter der Atomlobby und deren Gefolge Einzug halten in einen Gerichtssaal, macht es deren Macht und Einfluss, auch auf die Rechtssprechung, deutlich. Finanzielle Unterstützung Gerichtsprozesse kosten viel Geld, eine finanzielle Unterstützung der Klägerinnen ist wichtig, damit die Kosten nicht von ihnen allein getragen werden müssen. Der Kläger Boll in Geesthacht: BUND -Kreisgruppe Herzogtum Lauenburg Konto-Nr. 909 475, Kreissparkasse Herzogtum Lauenburg, BLZ 230 527 50 Verwendungszweck: Klage gegen das SZL am KKK Brunsbüttel: Initiativenkonto Anke Dreckmann bei der Verbandssparkasse Meldorf Konto Nr.: 185 00 4902 – BLZ 218 518 30 Verwendungszweck: Klage gegen das SZL am KKB Ob eine Revision des Verfahrens beantragt wird, muss nach sorgfältiger Abwägung mit Herrn Dr. Wollenteit entschieden werden. Wir werden weiter im Gegenwind berichten. Unser Widerstand soll kraftvoll, bunt und voller Phantasie sein Die Atomlobby muss mit uns rechnen! Ein Ausstieg aus dem Ausstieg wird es mit uns nicht geben. Für den Schrottreaktor in Brunsbüttel ist jeder Tag Weiterbetrieb ein Tag zu viel. Wir wollen den Ausstieg aus der Atomenergie und fordern eine Umgestaltung der Energieerzeugung und – versorgung. Ohne Engagement Vieler ist ernstzunehmender Widerstand nicht zu leisten. Es gibt viele verschiedene Aktionsmöglichkeiten , angefangen mit der Kündigung des Atomstrombezuges. Unterzeichnet die Brunsbütteler Erklärung (www.akw-brunsbuettel-stilllegen.de)! Informiert euch und überlegt euch, wie ihr (wieder) aktiv werden könnt! Es ist höchste Zeit! Quelle: Gegenwind, April 2007
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