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 Mittwoch, 8. September 2010
Bundesverwaltungsgericht verhandelt Präzedenzfall zum Atomausstieg

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig befasst sich am Donnerstag in einem Präzedenzfall mit der gesetzlichen Regelung zum Atomausstieg in Deutschland. Konkret geht es um eine Klage der Betreiber der Kernkraftwerke Brunsbüttel in Schleswig-Holstein und Biblis A in Hessen gegen die Bundesrepublik Deutschland. Sie wollen damit eine Zuteilung aus der Reststrommenge des im Rückbau befindlichen Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich erreichen, um über das Jahr 2009 hinaus in Betrieb bleiben zu können.

Scheitern die beiden Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht, müssten die beiden Kraftwerke noch im Laufe dieses Jahres schließen, weil ihr gesetzlich vorgesehenes Stromkontingent dann ausgeschöpft ist. Im Atomausstiegsgesetz vom 22. April 2002 sind den Kernkraftwerken in Abhängigkeit vom jeweiligen Beginn ihres Leistungsbetriebs sogenannte Reststrommengen zugeteilt worden. Dabei wurde eine Regellaufzeit von 32 Jahren zugrunde gelegt. Wenn die jeweilige Reststrommenge produziert ist, erlischt die Genehmigung zum Betrieb des Kernkraftwerks.

Dies war auch beim ehemaligen Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich in Rheinland-Pfalz der Fall. Seit dem Sommer 2004 wird die Anlage zurückgebaut. Nach dem Atomgesetz kann die einem Kernkraftwerk zugeteilte Reststrommenge unter bestimmten Voraussetzungen auf andere Anlagen übertragen werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht steht nun die Vorschrift, die die Übertragung der Reststrommenge des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich auf andere Kernkraftwerke regelt, auf dem Prüfstand. Während die Strommengen älterer auf neuere Anlagen problemlos übertragen werden können, ist umgekehrt die Zustimmung des Bundesumwelt-, des Bundeswirtschaftsministeriums sowie des Bundeskanzleramtes erforderlich. In dem konkreten Fall wird diese Genehmigung vom Bundesumweltministerium verweigert. Es vertritt nach Angaben einer Sprecherin des Bundesverwaltungsgerichtes die Auffassung, dass die Reststrommenge des Kernkraftwerkes Mülheim-Kärlich nur auf andere Kernkraftwerke, zu denen die älteren Anlagen Brunsbüttel und Biblis A nicht zählen, übertragen werden kann. «Die Frage ist, ob das eine abschließende Regelung ist oder ob die für Mülheim-Kärlich vorgesehenen Strommengen auf andere übertragen werden können», sagte die Gerichtssprecherin.

Die Betreiber der beiden Kraftwerke waren in den jeweiligen Vorinstanzen mit ihren Klagen gescheitert und haben gegen diese Urteile Revision eingelegt. Das Urteil in diesem Verfahren wird voraussichtlich noch am Donnerstagnachmittag erwartet.

Quelle: www.dernewsticker.de, 25.03.2009

 
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